Satzung des gemeinnützigen Vereins Friends of Geriatronics e.V.

Präambel

Im Hinblick auf den demografischen Wandel in Deutschland sehen wir es als unsere Pflicht Lösungsansätze für die damit einhergehenden Probleme und Auswirkungen insbesondere in der Gesundheitsregion Garmisch-Partenkirchen zu unterstützen und zu kommunizieren. Unser Fokus liegt hierbei auf der Unterstützung der Leuchtturminitiative Geriatronik. Die Geriatronik (engl. Geriatronics) bezeichnet den Einsatz von Robotik, Mechatronik und Informationstechnik in der Geriatrie, Gerontologie und in der medizinischen Versorgung insbesondere älterer Menschen zur optimalen Unterstützung und zum Erhalt und Verbesserung der Selbstbestimmung im Alter. Wir sehen in der Geriatronik eine besonders erfolgsversprechende Antwort auf die Auswirkungen des demografischen Wandels und eine einzigartige Chance für die Region und die Bürger von Garmisch-Partenkirchen sowie darüber hinaus.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Friends of Geriatronics”.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Garmisch-Partenkirchen.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§52 Abs. 2 Ziff. 1 AO) in der Geriatronik, also der Forschung im Bereich der technischen Assistenz und der Assistenzrobotik für hilfsbedürftige Menschen mit und ohne Behinderung.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
    • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
    • Öffentliche Informationsveranstaltungen,
    • Publikation und Kommunikation von wissenschaftlichen Ergebnissen
    • Vergabe von Stipendien an Auszubildende, Studenten und Wissenschaftler.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere des §52 Abs. 2 Ziff. 1 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die bereit sind, Ziel und Satzungszweck des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins.

§4 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§5 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, den beiden stellvertretenden Präsidenten, den Beisitzern, den Schatzmeistern und den Schriftführern.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und den beiden stellvertretenden Präsidenten. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln nach außen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann auch über das Amtsblatt des Marktes Garmisch-Partenkirchen erfolgen.
  3. Versammlungsleiter ist der Präsident und im Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Präsidenten. Sollten die Präsidenten nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit kein Schriftführer anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem der Schriftführer zu unterschreiben ist.

§7 Beirat

Der Vorstand kann Beiräte bestimmen, zum Beispiel in den Bereichen

  • Geriatrie
  • Wissenschaft
  • Medizin

 

§8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinder-, Jugend- und Erwachsenenhilfe e.V., Dompfaffstraße 1a in 82467 Garmisch-Partenkirchen, eingetragen im Vereinsregister am Registergericht München und der Vereinsregister-Nr. 50113, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§9 Datenschutzhinweis

  1. Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitgliedes auf:
    • Vollständiger Name
    • Beruf, Titel, akademischer Grad
    • Anschrift
    • Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
    • Geburtsdatum
    • Bankverbindung
  2. Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein elektronisch verarbeitet und gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
  3. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitgliedes werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben.
  4. Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung steuerlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.
  5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
  6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  7. Es gilt die DSGVO sowie das Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung.


Garmisch-Partenkirchen, den 22.10.2021

 

Aktuelle Fassung: Geändert in der Mitgliederversammlung am vom 22.10.2021. Eingetragen im Vereinsregister München am 06.12.2021 unter der Nummer VR 207862.